Vorkaufsrecht Mieter - Mehrfamilienhaus

Haben Mieter Vorkaufsrecht? - Rechte und Ablauf verständlich erklärt nach § 577 bgb

Inhaltsverzeichnis

Viele Mieter fragen sich, ob sie ihre Wohnung kaufen dürfen, wenn der Eigentümer verkauft. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht, wenn die vermietete Wohnung während der Mietzeit in eine Eigentumswohnung umgewandelt und zum ersten Mal verkauft wird (§ 577 BGB). In diesem Fall kann der Mieter zu den gleichen Bedingungen kaufen wie der ursprünglich vorgesehene Käufer.

Das Vorkaufsrecht schützt Mieter davor, ihre Wohnung an Dritte zu verlieren, ohne selbst die Chance auf den Kauf zu haben. Es gilt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit klaren Grenzen. Wer weiß, wann und wie dieses Recht greift, kann im entscheidenden Moment schnell und überlegt handeln.

Zentrale Erkenntnisse

  • Mieter haben Vorkaufsrecht nur bei der erstmaligen Umwandlung in Eigentum.
  • Das Recht gilt nur für Wohnraum und muss schriftlich innerhalb von zwei Monaten erklärt werden.
  • Ausnahmen bestehen etwa bei Verkäufen an nahe Angehörige oder bei schon bestehendem Eigentum.

Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht des Mieters

Damit ein Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht erhält, müssen bestimmte rechtliche und tatsächliche Bedingungen erfüllt sein. Entscheidend sind die Rechtsgrundlage nach § 577 BGB, die Umwandlung der Mietwohnung in eine Eigentumswohnung, der erste Verkauf während des Mietverhältnisses sowie bestimmte Ausnahmen wie der Verkauf an enge Familienangehörige.

Gesetzliche Grundlage: § 577 BGB

Das Vorkaufsrecht des Mieters ist in § 577 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Diese Vorschrift sichert bisherigen Mietern einer Wohnung besondere Rechte, wenn ihr Wohnraum in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend verkauft wird.

Nach dem Gesetz greift dieses Recht nur, wenn der Vermieter die Mietwohnung in Einzel­eigentum teilt und Wohnungseigentum begründet. Erst dann kann der Mieter beim Verkauf an Dritte den Kaufvertrag zu denselben Bedingungen übernehmen. Die Regelung schützt den Mieter vor unerwarteten Eigentümerwechseln und bietet ihm die Chance, die Wohnung selbst zu erwerben.

Das Vorkaufsrecht gilt unabhängig davon, ob es im Mietvertrag ausdrücklich erwähnt ist, denn es handelt sich um ein gesetzliches Recht. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter über den Kaufvertrag und dessen wesentliche Inhalte zu informieren, damit dieser innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist reagieren kann.

Umwandlung der Mietwohnung in eine Eigentumswohnung

Damit ein Mietervorkaufsrecht überhaupt entsteht, muss die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden sein. Diese Umwandlung erfolgt durch Teilung eines Mehrfamilienhauses nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Der bisher einheitliche Besitz des Hauses wird in rechtlich selbständige Eigentumseinheiten aufgeteilt.

Die Umwandlung muss außerdem nach Beginn des Mietverhältnisses erfolgt sein. Wurde die Wohnung bereits vor dem Einzug des Mieters als Eigentumswohnung begründet, hat der Mieter kein gesetzliches Vorkaufsrecht. Nur wenn der Mieter bereits Bewohner war, als die Umwandlung stattfand, entsteht ein Anspruch nach § 577 BGB.

In dieser Situation erhält der Mieter beim geplanten Verkauf der neuen Eigentumswohnung eine Benachrichtigung über sein Vorkaufsrecht. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine Frist – in der Regel zwei Monate –, innerhalb der er entscheiden kann, ob er die Wohnung kaufen möchte.

Erster Verkauf während des Mietverhältnisses

Das Vorkaufsrecht greift ausschließlich beim ersten Verkauf nach der Umwandlung in Eigentumswohnungen. Wenn der Eigentümer die Wohnung später ein weiteres Mal verkauft, besteht kein gesetzlicher Anspruch mehr.

Für das Ausüben des Vorkaufsrechts muss der Mieter schriftlich erklären, dass er den Kauf zu denselben Bedingungen übernehmen will. Die Konditionen des ursprünglichen Kaufvertrags, einschließlich Kaufpreis und Fristen, gelten dann exakt auch für ihn. Diese Gleichstellung gewährleistet Fairness gegenüber dem bisherigen Käufer und Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Ausnahmen: Verkauf an Familienangehörige und Sonderfälle

Das gesetzliche Vorkaufsrecht entfällt, wenn die Wohnung an bestimmte Familienangehörige des Vermieters verkauft wird. Dazu zählen nahe Verwandte wie Kinder, Eltern, Ehe- oder Lebenspartner sowie andere im gleichen Haushalt lebende Personen. In solchen Fällen greift § 577 BGB nicht, da das Gesetz solche internen Eigentumsübertragungen nicht mit einem externen Verkauf gleichstellt.

Auch andere Sonderfälle können das Recht ausschließen, etwa wenn es sich nicht um eine Umwandlung in Wohnungseigentum handelt, sondern um die Veräußerung eines gesamten Mehrfamilienhauses. Der Mieter hat dann kein gesetzliches Vorrecht, sondern kann nur ein vertragliches Vorkaufsrecht ausüben, falls dies im Mietvertrag oder notariell vereinbart wurde.

In der Praxis empfiehlt es sich, dass Mieter im Zweifel Einsicht in das Grundbuch oder die Teilungserklärung nehmen. So lässt sich prüfen, ob tatsächlich Wohnungseigentum begründet und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wurden.

Ablauf und Ausübung des Vorkaufsrechts

Wenn ein Vermieter die vermietete Wohnung verkaufen möchte, kann ein Mieter unter bestimmten Bedingungen sein Vorkaufsrecht geltend machen. Entscheidend sind dabei die korrekte Unterrichtung des Mieters, die Einhaltung der Fristen sowie die Konditionen des Kaufvertrags, die er übernehmen muss. Der gesamte Ablauf ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) klar festgelegt und schützt beide Parteien vor rechtlichen Unsicherheiten.

Informationspflicht des Vermieters

Der Vermieter muss den Mieter umfassend über den geplanten Verkauf informieren. Diese Unterrichtung des Mieters umfasst den vollständigen Kaufvertrag, einschließlich des Kaufpreises, der Vertragsbedingungen und aller wichtigen Daten zu Käufer und Objekt. Nur wenn der Mieter die vollständigen Informationen erhält, kann er prüfen, ob er das Vorkaufsrecht für Mieter ausüben möchte.

Wichtig ist die vollständige Transparenz. Der Vermieter darf dem Mieter keine Informationen vorenthalten, die für seine Entscheidung wesentlich sind. Wird die Wohnung verkauft, ohne dass der Mieter vorher korrekt informiert wurde, kann dieser unter bestimmten Umständen Schadensersatz verlangen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen betont, dass erst die Vorlage eines vollständigen Kaufvertrags die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts in Gang setzt. Ohne diese Mitteilung beginnt also keine Frist zu laufen.

Fristen und schriftliche Erklärung

Der Mieter hat nach Zugang aller Unterlagen zwei Monate Zeit, um das Vorkaufsrecht wahrzunehmen (§ 577 Abs. 2 BGB). Diese Frist beginnt erst, wenn der Vermieter den vollständigen Kaufvertrag übermittelt hat. Innerhalb dieser Zeit muss der Mieter den Vermieter schriftlich darüber informieren, dass er von seinem Recht Gebrauch machen will.

Die schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Vermieter sollte klar und eindeutig formuliert sein. Ein einfaches „Ich übe mein Vorkaufsrecht aus“ reicht aus, wenn sie unterschrieben und innerhalb der Frist beim Vermieter eingeht.

Versäumt der Mieter die Frist, erlischt das Vorkaufsrecht automatisch. Deshalb sollte er sich frühzeitig um eine Finanzierungszusage kümmern, um den Kaufpreis rechtzeitig zahlen zu können.

Konditionen und Bedingungen beim Kauf

Wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht geltend macht, tritt er in wesentlichen Punkten in den Kaufvertrag ein, der zwischen dem Vermieter und dem Dritten ausgehandelt wurde. Er übernimmt die gleichen Konditionen und Bedingungen – weder besser noch schlechter. Dazu gehören Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, Übergabetermine und alle weiteren vertraglichen Regelungen.

Diese Gleichstellung stellt sicher, dass das Vorkaufsrecht nicht zu einem wirtschaftlichen Nachteil des Verkäufers führt. Der Mieter kann keine besonderen Vergünstigungen verlangen, aber auch keine ungerechtfertigten Nachteile erleiden.

Wird nach der Erklärung festgestellt, dass die Vertragsbedingungen geändert oder unvollständig mitgeteilt wurden, kann das Vorkaufsrecht unter Umständen erneut ausgeübt oder angefochten werden.

Neuer Kaufvertrag und Übergang an den Mieter

Mit der wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts entsteht nach § 464 Abs. 2 BGB automatisch ein neuer Kaufvertrag zwischen Vermieter und Mieter. Der ursprüngliche Vertrag mit dem Dritten wird ersetzt, der Mieter rückt rechtlich an dessen Stelle.

Der Eigentumsübergang läuft wie üblich über notarielle Beurkundung und Eintragung ins Grundbuch. Erst dann wird der Mieter wirklich Eigentümer der Wohnung – vorher bleibt alles beim Alten.

Bis zur endgültigen Übertragung bleibt das Mietverhältnis bestehen. Danach gehen Rechte und Pflichten auf den neuen Eigentümer, also den Mieter, über. Kaufvertrag, Finanzierung und Grundbucheintrag sollten mit Sorgfalt erledigt werden, sonst gibt’s später womöglich Ärger.

Grenzen, Ausnahmen und Folgen bei Missachtung

Das Vorkaufsrecht für Mieter schützt vor unerwarteten Eigentümerwechseln, aber es ist kein Freifahrtschein. Es kann unter bestimmten Bedingungen wegfallen oder eingeschränkt sein. Und wenn Vermieter ihre Informationspflicht ignorieren, kann das schnell rechtliche Konsequenzen haben – etwa Schadensersatz oder Verjährungsfristen, die Ansprüche schmälern.

Wann entfällt das Vorkaufsrecht?

Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es greift primär nach § 577 BGB, wenn eine vermietete Wohnung nachträglich in Wohnungseigentum umgewandelt und dann verkauft wird. Ist das nicht der Fall, gibt’s auch keinen Anspruch.

Kein Vorkaufsrecht gibt es, wenn enge Familienangehörige des Vermieters die Immobilie kaufen oder geschenkt bekommen. Auch bei gewerblich genutzten Räumen ist das Recht ausgeschlossen. Wird die Wohnung bereits vor Beginn des Mietverhältnisses zum Verkauf angeboten, besteht ebenfalls kein Schutzrecht.

Stirbt der Mieter, ist das Vorkaufsrecht weg. Es geht nicht automatisch nach § 563 BGB auf Erben über – es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Und klar: Vertraglich kann das Recht ausgeschlossen sein, solange das nicht überraschend und damit unwirksam nach § 305 c BGB ist.

Sonderfälle bei Hausverkauf und Mehrfamilienhäusern

Beim Verkauf eines ganzen Hauses oder Mehrfamilienhauses ist entscheidend, ob die Wohnung als Sondereigentum ausgewiesen ist. Nur dann greift § 577 BGB. Wird das gesamte Gebäude als Einheit verkauft, ohne Aufteilung in Wohnungseigentum, besteht kein Vorkaufsrecht für einzelne Mieter.

In Mehrfamilienhäusern mit mehreren Mietern kann das Vorkaufsrecht also nur für die betroffene Wohnung ausgeübt werden, nicht für das ganze Haus. Wird die Wohnung erst nach dem Verkauf in Eigentum aufgeteilt, gibt’s auch kein rückwirkendes Recht.

Ein weiterer Sonderfall: Verkauf an städtische Gesellschaften oder Genossenschaften, die das Objekt als Ganzes übernehmen. Hier wird das gesetzliche Vorkaufsrecht oft durch öffentliche Interessen ersetzt, etwa zum Schutz des Mietbestands – nicht durch individuelle Käuferrechte.

Schadensersatz und Rechtsfolgen für Vermieter

Verletzt der Vermieter seine Pflicht, den Mieter rechtzeitig über den geplanten Verkauf der Immobilie zu informieren, drohen Schadensersatzforderungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 51/14) kann der Mieter sogar den entgangenen Gewinn verlangen, wenn sein Vorkaufsrecht vereitelt wurde.

Ein Beispiel: Wird der Mieter über den notariellen Kaufvertrag nicht informiert und verkauft der Eigentümer an einen Dritten, kann der Mieter den Betrag verlangen, um den er die Wohnung günstiger hätte bekommen können. Das gilt, wenn er bei korrekter Mitteilung sein Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten genutzt hätte.

Neben finanziellen Ansprüchen drohen gerichtliche Auseinandersetzungen und Reputationsschäden. Die Pflicht zur Mitteilung umfasst auch Vorverträge oder verbindliche Kaufangebote. Wird das unterlassen, liegt eine Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vor, die zu Ersatzansprüchen führt.

Verjährung und weitere rechtliche Aspekte

Ansprüche auf Schadensersatz unterliegen nach § 195 und § 199 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist startet am Ende des Jahres, in dem der Mieter von der Verletzung des Vorkaufsrechts erfährt oder hätte erfahren müssen. Selbst wenn der Mieter spät vom Verkauf erfährt, kann er innerhalb dieser Frist noch Ansprüche geltend machen.

Wichtige Fristen im Überblick:

AnspruchVerjährungsfristBeginn der Frist
Schadensersatz wegen Missachtung3 JahreEnde des Jahres der Kenntnis (§ 199 BGB)
Ausübung des Vorkaufsrechts2 MonateAb Zugang des Kaufangebots (§ 577 BGB)

Nach Ablauf der Verjährung ist Schluss – dann kann der Mieter nichts mehr durchsetzen. Trotzdem bleibt die Pflicht des Vermieters, künftige gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Wer den Verkauf einer vermieteten Wohnung oder Immobilie plant, sollte also frühzeitig klären, ob ein Vorkaufsrecht besteht. Das erspart späteren Stress.

Praktische Hinweise für Mieter und Vermieter

Mieter und Vermieter sollten beim Vorkaufsrecht wirklich aufmerksam mit Fristen, Kommunikation und Finanzierung umgehen. Wer sich an die richtigen Abläufe hält, spart sich viel Ärger und sorgt für eine faire Abwicklung.

Tipps zur Wahrung der Fristen

Die Fristen sind beim Vorkaufsrecht wirklich zentral. Mieter haben ab Zugang des vollständigen Kaufvertrags zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht schriftlich auszuüben. Die Frist läuft erst, wenn der Vermieter alles vollständig übergeben hat.

Mieter sollten den Erhalt der Unterlagen dokumentieren, etwa mit einem Einschreiben oder einer Empfangsbestätigung. So lässt sich später nachweisen, wann die Frist wirklich begonnen hat.

Vermieter müssen darauf achten, die gesetzlichen Informationspflichten (§ 577 BGB) einzuhalten. Wird der Mieter nicht rechtzeitig oder nur halb informiert, kann das schnell zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn die Wohnung an einen Dritten geht und der Mieter sein Recht nicht nutzen konnte. Eine klare, schriftliche Mitteilung ist hier Gold wert.

Kurze Checkliste:

  • Zugang des vollständigen Kaufvertrags sicherstellen
  • Fristbeginn dokumentieren
  • Erklärung zur Ausübung schriftlich einreichen
  • Reaktion des Vermieters aufbewahren

Kommunikation zwischen Parteien

Eine offene, sachliche Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter macht den Ablauf deutlich entspannter. Der Vermieter sollte den Mieter frühzeitig über Verkaufsabsichten informieren – am besten, bevor überhaupt ein notarieller Kaufvertrag existiert. Das schafft Vertrauen und gibt dem Mieter Zeit, sich zu sortieren.

Mieter sollten auf Mitteilungen möglichst zügig reagieren und offene Fragen klären. Es ist sinnvoll, wichtige Punkte schriftlich festzuhalten – etwa Übergabetermine oder wie mit Nebenkosten umgegangen wird. Das verhindert späteres Rätselraten.

Wenn der Verkauf an neue Eigentümer geht, muss der Vermieter den Mieter über alle wesentlichen Änderungen informieren. Gleiches gilt, wenn der Mieter bald selbst Eigentümer wird. Beide Seiten profitieren von einer transparenten Dokumentation bis zur endgültigen Übertragung.

Finanzierungsüberlegungen vor Ausübung des Vorkaufsrechts

Die finanzielle Vorbereitung ist ein echter Knackpunkt, bevor ein Mieter sein Vorkaufsrecht nutzt. Da die Ausübung rechtlich bindend ist, sollte die Finanzierung spätestens beim Kaufvertragszugang stehen. Ohne ausreichende Zahlungsfähigkeit verliert der Mieter das Recht auf den Kauf.

Mieter sollten also rechtzeitig mit Banken sprechen und sich eine verbindliche Finanzierungszusage holen. Ein Vergleich der Zinsen und Nebenkosten schadet nie – sonst platzt der Kauf womöglich später. Ein solider Finanzierungsplan sollte auch Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notarkosten und Grundbucheintrag berücksichtigen.

Auch Vermieter profitieren, wenn der Mieter über sein Vorkaufsrecht informiert ist und vorbereitet ist. Ein klarer Finanzierungsnachweis beschleunigt alles und senkt das Risiko von Verzögerungen. So läuft die Ausübung des Vorkaufsrechts deutlich entspannter und rechtssicher ab.

Häufig gestellte Fragen Vorkaufsrecht für Mieter

Das gesetzliche Vorkaufsrecht für Mieter greift nur unter bestimmten Bedingungen. Entscheidend sind die gesetzliche Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), die Voraussetzungen für die Ausübung, Fristen und spezielle Fälle wie die Umwandlung in Eigentumswohnungen oder wenn mehrere Mieter am Kauf interessiert sind. Manchmal spielen auch kommunale Regelungen eine Rolle, aber das ist eher die Ausnahme.

Welche gesetzlichen Regelungen bestehen zum Vorkaufsrecht für Mieter?

Das Vorkaufsrecht für Mieter steht in § 577 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Es gilt, wenn eine vermietete Wohnung während des laufenden Mietverhältnisses erstmals in eine Eigentumswohnung umgewandelt und dann verkauft wird.

Außerdem gibt es in § 577a BGB ergänzende Schutzvorschriften, zum Beispiel eine Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen nach dem Verkauf. Das soll verhindern, dass Mieter direkt nach dem Verkauf rausmüssen.

Das Mietverhältnis darf beim Verkauf nicht gekündigt sein. Außerdem greift das Recht nur beim ersten Verkauf nach der Umwandlung in Wohnungseigentum.

Der Verkäufer muss den Mieter über das Angebot vollständig informieren. Nur wenn alle Vertragsbedingungen offengelegt sind, kann der Mieter das Vorkaufsrecht tatsächlich nutzen.

Erst durch die Umwandlung entsteht überhaupt die Möglichkeit für ein Vorkaufsrecht. Sobald der Eigentümer die Wohnung in selbstständiges Wohnungseigentum überführt, kommt das Recht ins Spiel.

Findet später ein weiterer Verkauf statt, ist das Vorkaufsrecht in der Regel nicht mehr anwendbar. Es bezieht sich also wirklich nur auf den ersten Verkauf nach der Umwandlung.

Nach Zugang des vollständigen Kaufvertrags haben Mieter zwei Monate Zeit, um ihr Vorkaufsrecht auszuüben. Die Frist läuft erst, wenn alle Unterlagen vorliegen.

In dieser Zeit müssen sie schriftlich erklären, dass sie das Recht wahrnehmen wollen. Danach ist es zu spät.

Jeder Mieter hat das Vorkaufsrecht nur für die eigene Wohnung. Also: Wer mehrere Mieter hat, muss jedem Einzelnen das Recht für seine jeweilige Einheit einräumen.

Falls mehrere Leute sich für die gesamte Immobilie interessieren, muss der Eigentümer mit jedem betroffenen Mieter separat prüfen, ob das individuelle Vorkaufsrecht besteht.

Kommunale Vorkaufsrechte nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beziehen sich meistens auf Grundstücke und verfolgen städtebauliche Ziele – Mieterschutz steht dabei eigentlich nicht im Fokus. Diese greifen unabhängig vom privaten mietrechtlichen Vorkaufsrecht.

In sogenannten Erhaltungssatzungen („Milieuschutzgebieten“) können Städte und Gemeinden aber ihr eigenes Vorkaufsrecht nutzen, um die soziale Struktur im Viertel zu bewahren. Für Mieter kann das durchaus relevant werden, etwa wenn ein Verkauf dadurch ins Stocken gerät oder gar nicht erst zustande kommt.

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