Kaufpreisfälligkeit

Kaufpreisfälligkeit - Wann das Geld beim Hausverkauf wirklich ankommt

Inhaltsverzeichnis

Wer schon mal ein Haus verkauft hat, weiß: Der Moment, in dem das Geld endlich auf dem Konto landet, lässt oft länger auf sich warten, als man denkt. Vertrag unterschrieben, Notar besucht – und dann? Meist dauert es zwei bis drei Wochen nach Erfüllung aller vertraglichen Voraussetzungen, bis der Kaufpreis tatsächlich fällig wird. Klingt theoretisch einfach, aber in der Praxis hängt viel von Details ab: Die Eintragung der Auflassungsvormerkung, Freigaben der Gemeinde, die Bestätigung des Notars – alles Faktoren, die den Prozess in die Länge ziehen können.

Erst wenn der Notar alles geprüft und abgehakt hat, verschickt er die Zahlungsaufforderung. Für Käufer heißt das: Innerhalb von etwa 14 Tagen muss das Geld überwiesen sein. Je nach Ablauf, Bank und Finanzierung kann es also vier bis acht Wochen nach dem Notartermin dauern, bis der Verkäufer den Betrag wirklich sieht.

Zentrale Erkenntnisse

  • Der Kaufpreis wird erst fällig, wenn alle vertraglichen Voraussetzungen erfüllt und vom Notar bestätigt sind.
  • Zwischen Notartermin und Auszahlung vergehen in der Praxis meist vier bis acht Wochen.
  • Wer mit einem erfahrenen Immobilienmakler arbeitet, kann durch klare Absprachen und schnelle Prüfungen den Zahlungseingang oft beschleunigen.

Kaufpreisfälligkeit beim Hausverkauf

Der Kaufpreis für eine Immobilie darf nur gezahlt werden, wenn sämtliche rechtlichen und vertraglichen Bedingungen erfüllt sind. Das klingt nach Bürokratie, schützt aber beide Seiten – und gerade hier trennt sich oft die Spreu vom Weizen, wenn es um professionelle Begleitung geht. Erst wenn der Notar das Okay gibt, darf der Käufer überweisen. Das Timing hängt also von mehr als nur dem Notartermin ab.

Was bedeutet Kaufpreisfälligkeit und wann ist sie gegeben?

Mit Kaufpreisfälligkeit ist der Moment gemeint, zu dem der Käufer den im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis zahlen muss. Vorher? Keine Zahlung, kein Eigentum. Das ist gesetzlich so geregelt, damit niemand Geld überweist, bevor die Immobilie auch wirklich sicher übertragen werden kann.

Fällig wird der Kaufpreis erst, wenn alle Fälligkeitsvoraussetzungen aus dem Vertrag erfüllt sind. In der Praxis heißt das fast immer: Die Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers ist im Grundbuch eingetragen. Diese Vormerkung sorgt dafür, dass das Grundstück nicht doch noch an jemand anderen verkauft oder belastet wird – ein wichtiger Schutzmechanismus, den man nicht unterschätzen sollte.

Obendrein muss geklärt sein, dass keine alten Grundschulden oder Belastungen mehr bestehen. Erst wenn der Notar bestätigt, dass alles in trockenen Tüchern ist, wird die Zahlung fällig. Das sorgt für Transparenz und Sicherheit für beide Seiten – und ehrlich gesagt, ohne diese Checks würde ich kein Hausgeschäft abschließen wollen.

Bedingungen und Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises

Die Voraussetzungen für die Kaufpreisfälligkeit stehen im Kaufvertrag und dienen dazu, dass der Käufer am Ende das unbelastete Eigentum bekommt. Vor der Zahlung müssen also einige Unterlagen vorliegen und rechtliche Schritte erledigt sein.

Typische Fälligkeitsvoraussetzungen sind:

  • Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers
  • Löschungsbewilligungen für nicht übernommene Rechte im Grundbuch
  • Bei Wohnungseigentum: Verwalterzustimmung nach § 12 WEG
  • Falls vorhanden: Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen

Diese Dokumente müssen dem Notar vorliegen und geprüft werden. Manchmal ist im Vertrag geregelt, dass externe Genehmigungen – zum Beispiel eine Baugenehmigung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung – nicht Voraussetzung sind, um Verzögerungen zu vermeiden. Sobald alles passt, stellt der Notar die Fälligkeit fest.

Rolle des Notars: Fälligkeitsmitteilung und Zahlungsaufforderung

Der Notar ist hier der Schiedsrichter: Er prüft, ob alle Voraussetzungen stimmen, und erstellt dann die Fälligkeitsmitteilung. Damit informiert er den Käufer, dass jetzt gezahlt werden muss.

Die Fälligkeitsmitteilung enthält alles Wichtige: Kaufpreis, Zahlungsfrist, Fälligkeitsdatum und das Konto, auf das das Geld überwiesen werden soll. Meist geht das Geld direkt an den Verkäufer, manchmal aber auch auf ein Notaranderkonto – das ist dann wie ein finanzieller Puffer für beide Seiten.

Der Notar verschickt die Mitteilung erst, wenn wirklich alles erfüllt ist. So ist sichergestellt, dass der Käufer nicht zu früh zahlt – und der Verkäufer nicht zu lange warten muss. Diese neutrale Kontrolle ist Gold wert, gerade bei hohen Summen.

Ablauf nach der Fälligkeitsmitteilung: Zahlungsfrist und Konto-Eingang

Mit der Fälligkeitsmitteilung läuft die Uhr: Die Zahlungsfrist beträgt meist 7 bis 14 Tage, kann aber auch anders im Vertrag stehen. Der Käufer muss innerhalb dieser Zeit überweisen – keine Ausreden, kein Aufschub.

Geht das Geld wie vereinbart ein, gibt’s grünes Licht: Der Verkäufer oder Notar bestätigt den Eingang, und erst dann kann die Eigentumsumschreibung im Grundbuch angestoßen werden. Der Käufer wird offiziell Eigentümer.

Kommt das Geld nicht rechtzeitig, kann der Verkäufer Verzugszinsen verlangen und im Extremfall sogar vom Vertrag zurücktreten. Wer schlau ist, prüft die Mitteilung genau, überweist rechtzeitig und rechnet mit Banklaufzeiten. Nur so bleibt der Hausverkauf planbar und sicher.

Zahlungsabwicklung, Auszahlung und Fristüberschreitung

Die Regeln für die Kaufpreiszahlung beim Hausverkauf sind im notariellen Vertrag fixiert – und das ist auch gut so. Sie bestimmen, wann, wie und an wen gezahlt wird, und was passiert, wenn der Käufer trotz Fälligkeit nicht überweist. Notartermin, Notaranderkonto und Fälligkeitsmitteilung sind die zentralen Eckpfeiler.

Mögliche Zahlungswege: Direktüberweisung, Notaranderkonto und Finanzierungsfragen

Gezahlt wird in der Regel auf zwei Wegen: Direkt an den Verkäufer oder über ein Notaranderkonto. Bei der Direktüberweisung geht das Geld direkt aufs Konto des Verkäufers – klar, einfach, aber nur, wenn alle Voraussetzungen schon erfüllt sind.

Das Notaranderkonto ist ein Treuhandkonto, das der Notar verwaltet. Käufer überweisen dorthin, und das Geld wird erst ausgezahlt, wenn wirklich alles geprüft und bestätigt ist. Das ist besonders sicher – gerade, wenn es um größere Summen oder komplexe Fälle geht. Bei Bankfinanzierung verlangt die Bank oft Nachweise vom Notar, bevor sie das Geld freigibt. Wer da keinen erfahrenen Makler an der Seite hat, kann sich schnell in Details verlieren – deshalb: Immobilienmakler Rieger für Bremen kennt genau diese Fallstricke und sorgt dafür, dass alles reibungslos läuft.

ZahlungswegBeschreibungSicherheit
DirektüberweisungZahlung direkt an VerkäuferMittel
NotaranderkontoZahlung über Treuhandkonto des NotarsHoch

Eine Anzahlung ist eher selten, kann aber individuell vereinbart werden – zum Beispiel, wenn Renovierungen oder Auszugstermine abgestimmt werden müssen. Flexibilität ist hier alles, aber auch Erfahrung zählt.

Zeitplan bis zum Geldeingang: Typische Dauer und Einflussfaktoren

Vom Notartermin bis zur Auszahlung des Kaufpreises vergehen meistens sechs bis acht Wochen. Das hängt davon ab, wann alle Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind: Eintragung der Auflassungsvormerkung, Klärung von Vorkaufsrechten, alle Unterlagen müssen passen. Klingt nach viel Papierkram – ist es auch. Aber genau hier zahlt sich professionelle Unterstützung aus.

Sobald der Notar die Zahlungsaufforderung schickt, läuft die Zahlungsfrist – meistens 14 Tage. Ab dann wartet der Verkäufer auf den Geldeingang. Verzögerungen durch Banken, Feiertage oder fehlende Unterlagen können das Ganze in die Länge ziehen. Wer Glück hat und alles glatt läuft, hat das Geld schon innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss auf dem Konto.

Doch ehrlich: Ohne erfahrenen Immobilienexperten wie Rieger Immobilien an der Seite kann sich das Prozedere schnell ziehen. Wer auf Nummer sicher gehen will, setzt auf Profis, die den Markt und die Abläufe in- und auswendig kennen.

Konsequenzen bei Zahlungsverzug und Nichtbeachtung der Zahlungsfrist

Wird der Kaufpreis nicht fristgerecht gezahlt, gerät der Schuldner in Verzug. Der Notar meldet sich dann und fordert den Käufer schriftlich zur Zahlung auf. Ab diesem Moment beginnt der Verzug, und der Verkäufer kann Verzugszinsen verlangen – meist fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB). Klingt nach einer Formalie, aber das kann ganz schön ins Geld gehen.

Zahlt der Käufer trotzdem nicht, darf der Verkäufer Schadensersatz verlangen oder – falls die Bedingungen stimmen – den Vertrag sogar auflösen. Ist im Vertrag eine sogenannte Vollstreckungsunterwerfung vereinbart, kann die Forderung ohne langwierigen Rechtsstreit direkt durchgesetzt werden. Hier zeigt sich, wie wichtig eine saubere Vertragsgestaltung ist.

Häufig gestellte Fragen zur Kaufpreisfälligkeit

Die Kaufpreisfälligkeit regelt im Grunde, wann der Käufer einer Immobilie den vereinbarten Betrag überweisen muss – und ab wann der Verkäufer tatsächlich mit Geldeingang rechnen kann. Klingt erst mal simpel, aber es hängt einiges dran: die Rolle des Notars, etliche rechtliche Voraussetzungen und die Fristen, die im Kaufvertrag stehen. Viele unterschätzen, wie komplex das werden kann.

Welche Fristen müssen nach dem Notartermin für die Kaufpreiszahlung beachtet werden?

Nach der Beurkundung prüft der Notar erst mal alle vertraglichen und gesetzlichen Bedingungen. Erst wenn alles passt, verschickt er die Zahlungsaufforderung – meistens drei bis fünf Wochen nach dem Notartermin, manchmal auch schneller, manchmal dauert’s länger.

Ab dann läuft normalerweise eine Zahlungsfrist von etwa 14 Tagen. In dieser Zeit muss der Käufer den Kaufpreis überweisen, entweder direkt an den Verkäufer oder – sofern vereinbart – auf ein Notaranderkonto. Wer hier den Überblick verliert, riskiert Ärger.

Hat der Käufer die Zahlungsaufforderung erstmal erhalten, hängt alles vom Überweisungstermin und der Bearbeitungszeit der Bank ab. Meistens ist das Geld ein bis drei Werktage später auf dem Konto.

Insgesamt vergehen von der Beurkundung bis zur Gutschrift auf dem Verkäuferkonto oft vier bis sieben Wochen. Klar, manchmal klemmt’s bei Unterlagen oder die Bank lässt sich Zeit – das ist leider Alltag.

Vor der Fälligkeit prüft der Notar einige Punkte: Die Auflassungsvormerkung muss im Grundbuch stehen, alle nötigen Unterlagen für etwaige Löschungen müssen vorliegen, und die Gemeinde muss ihr Vorkaufsrecht ausgeschlossen haben.

Erst wenn alles beisammen ist, informiert der Notar den Käufer schriftlich über die Zahlung. Das klingt nach Bürokratie, ist aber für beide Seiten ein echter Schutz.

In Deutschland wird der Kaufpreis tatsächlich erst dann fällig, wenn alle im Kaufvertrag und nach Gesetz erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Das schützt Käufer und Verkäufer und sorgt für einen rechtssicheren Eigentumsübergang. Die Abwicklung läuft immer über den Notar, der darauf achtet, dass alles seinen Gang geht. Eine gesetzlich fixe Frist gibt es nicht – das hängt ganz von den vertraglichen Vereinbarungen ab.

Die Auflassungsvormerkung ist für Käufer ein echtes Sicherheitsnetz. Sie sorgt dafür, dass der Verkäufer die Immobilie nach Vertragsabschluss nicht einfach anderweitig verkaufen kann – bis alles im Grundbuch steht. Ohne diese Vormerkung wird der Kaufpreis normalerweise nicht fällig, weil sie eine zentrale Voraussetzung für die Zahlungsaufforderung durch den Notar ist.

Unser Tipp für Bremen und Umgebung: Wer beim Immobilienverkauf oder -kauf auf Nummer sicher gehen will, sollte sich einen echten Experten an die Seite holen. Immobilienmakler Rieger für Bremen kennt die Feinheiten des Marktes und sorgt dafür, dass Ihr Immobiliengeschäft nicht nur rechtlich, sondern auch finanziell optimal läuft. Warum mit weniger zufrieden geben?

Bleibt die Zahlung aus, steckt man als Verkäufer plötzlich im Zahlungsverzug. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern kostet auch Nerven. Immerhin: Für die Wartezeit kann man Verzugszinsen verlangen, meistens 5 % über dem Basiszinssatz – ein kleiner Trost, aber besser als nichts.

Wichtig ist jetzt, den Notar zügig zu informieren. Je nachdem, wie hartnäckig der Käufer ist, hilft oft schon eine klare Mahnung. Wenn das nicht zieht, sollte man nicht zögern, einen Rechtsanwalt einzuschalten.

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