Vermietete Wohnung kaufen

Vermietete Wohnung kaufen – Sperrfrist bei Eigenbedarf in Bremen

Inhaltsverzeichnis

Wer in Bremen eine vermietete Wohnung kauft und plant, dort wegen Eigenbedarf selbst einzuziehen, muss wichtige gesetzliche Regeln beachten. Nach dem Kauf einer vermieteten Wohnung gilt grundsätzlich eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren, bevor eine Eigenbedarfskündigung möglich ist. In bestimmten Gebieten Bremens beträgt die Sperrfrist sogar zehn Jahre. Diese Fristen schützen Mieter davor, zu schnell gekündigt zu werden – selbst wenn der neue Eigentümer dringend selbst einziehen möchte.

Gerade in Städten wie Bremen ist das Thema sehr präsent, weil viele Käufer Immobilien als Kapitalanlage sehen. Wer schnell einziehen will, sollte unbedingt wissen, wie die Sperrfrist geregelt ist und ob Ausnahmen möglich sind. Es ist wichtig zu verstehen, ab wann die Frist läuft und welche Regeln bei einer Eigenbedarfskündigung nach Ablauf gelten.

Zusammenfassung

  • Nach dem Kauf einer vermieteten Wohnung in Bremen gilt in der Regel eine Sperrfrist von drei Jahren.
  • In bestimmten Stadtteilen mit angespanntem Wohnungsmarkt beträgt die Sperrfrist zehn Jahre (laut Bremischer Verordnung).
  • Erst nach Ablauf dieser Frist ist eine Eigenbedarfskündigung erlaubt.
  • Wer sich frühzeitig über Ausnahmen und Abläufe informiert, vermeidet teure Fehler.

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Grundlagen: Vermietete Wohnung kaufen und Eigenbedarf in Bremen

Beim Kauf einer vermieteten Wohnung gibt es klare gesetzliche Vorgaben, besonders wenn Eigenbedarf angemeldet werden soll. In Bremen gelten bestimmte Sperrfristen, die Käufer und Vermieter kennen sollten, um Ärger und Missverständnisse zu vermeiden.

Was bedeutet Eigenbedarf bei vermieteter Wohnung?

Eigenbedarf liegt vor, wenn der Eigentümer oder eine ihm nahestehende Person, etwa Kinder, Eltern oder Ehepartner, die Wohnung selbst nutzen will.

Der Eigentümer kann dem Mieter kündigen, um die Wohnung für sich oder Angehörige zu nutzen. Diese Kündigung muss nachvollziehbar begründet werden, etwa durch einen echten Bedarf an Wohnraum.

Das Recht zur Eigenbedarfskündigung steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der Vermieter muss dem Mieter den Grund konkret mitteilen und die gesetzlichen Fristen und Voraussetzungen einhalten.

Eine Eigenbedarfskündigung ist nicht immer möglich. Es gibt Schutzmaßnahmen für Mieter, vor allem, wenn die Wohnung während des laufenden Mietverhältnisses in Eigentum umgewandelt und dann verkauft wurde.

Gesetzliche Regelungen zum Kauf und Eigenbedarf

Nach deutschem Recht, genauer nach § 577a BGB, gilt beim Kauf einer umgewandelten Mietwohnung eine Kündigungssperrfrist. Wird eine bewohnte Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft, kann der neue Eigentümer für eine bestimmte Zeit keinen Eigenbedarf anmelden.

Die gesetzliche Mindest-Sperrfrist beträgt 3 Jahre. Je nach Stadt oder Bundesland kann diese Frist per Verordnung auf bis zu 10 Jahre verlängert werden – so auch in Teilen Bremens. Währenddessen bleibt der Mietvertrag bestehen, eine Eigenbedarfskündigung ist ausgeschlossen.

Die Sperrfrist beginnt mit dem Tag, an dem der neue Eigentümer im Grundbuch steht. Erst nach Ablauf dieser Zeit kann eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden. Es gelten dann die gesetzlichen Kündigungsfristen, die sich nach der Mietdauer richten.

Spezielle Situation in Bremen

In Bremen gilt: Die Sperrfrist für Eigenbedarf bei umgewandelten Wohnungen beträgt grundsätzlich drei Jahre. In bestimmten, per Verordnung festgelegten Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt wurde die Frist auf zehn Jahre verlängert.

Das bedeutet: Wer in diesen Gebieten Bremens eine vermietete Wohnung kauft, die nach dem Einzug des Mieters in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft wurde, darf frühestens nach zehn Jahren wegen Eigenbedarf kündigen.
Die Frist startet mit dem Eintrag im Grundbuch. Außerhalb dieser Gebiete gilt die dreijährige Sperrfrist.

Ausnahmen gibt es nur selten – etwa bei Zwangsversteigerungen oder bei öffentlich gefördertem Wohnraum. Wer in Bremen eine vermietete Wohnung kauft, sollte sich unbedingt beim Notar, Makler oder einer Beratungsstelle schlau machen, um Ärger und Missverständnisse zu vermeiden.

Sperrfrist und Kündigungsschutz: Wann und wie lange gilt die Sperrfrist?

Beim Verkauf einer vermieteten Wohnung in Bremen gelten bestimmte Fristen und Schutzrechte für Mieter und neue Eigentümer. Besonders wichtig: die Kündigungssperrfrist bei Eigenbedarf. Sie sorgt dafür, dass Mieter nicht sofort ausziehen müssen, nur weil der Eigentümer wechseln will.

Rechtliche Grundlagen der Sperrfrist (§ 577a BGB)

Die Sperrfrist steht in § 577a BGB. Sie greift, wenn nach Einzug des Mieters das Haus oder die Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt und dann verkauft wurde.

Der neue Eigentümer darf das Mietverhältnis nicht direkt kündigen – auch nicht wegen Eigenbedarf. Die Sperrfrist schützt Mieter vor plötzlicher Verdrängung und gibt ihnen Planungssicherheit.

Die Regel soll verhindern, dass Wohnungen nur zum Spekulieren verkauft und Mieter zu schnell rausgeworfen werden. Der Mietvertrag bleibt nach dem Eigentümerwechsel mit allen Rechten und Pflichten bestehen.

Dauer und Beginn der Sperrfrist in Bremen

In Bremen liegt die gesetzliche Kündigungssperrfrist bei mindestens drei Jahren. In bestimmten Gebieten mit Wohnungsknappheit wurde die Frist per Landesverordnung auf zehn Jahre verlängert.

Die Frist startet erst mit dem Tag, an dem der neue Eigentümer im Grundbuch steht – nicht mit dem Kaufvertrag. Das ist ein wichtiger Unterschied.

Nach Ablauf der Sperrfrist kann der Eigentümer Eigenbedarf anmelden. Die ordentliche Kündigungsfrist kommt dann noch obendrauf. In Gebieten ohne besondere Regelung bleibt es bei drei Jahren.

Ort Regelfrist Verlängerte Frist (bei Verordnung)
Bremen (allgemein) 3 Jahre 10 Jahre (in bestimmten Stadtteilen mit Verordnung)

Unterschiede zwischen gewöhnlicher Kündigungsfrist und Sperrfrist

Die Kündigungssperrfrist ist nicht dasselbe wie die Kündigungsfrist. Während die Sperrfrist dem Vermieter vorübergehend jede Eigenbedarfskündigung verbietet, regelt die Kündigungsfrist, wie lange das Mietverhältnis nach einer zulässigen Kündigung noch läuft.

Erst wenn die Sperrfrist vorbei ist, kann Eigenbedarf angemeldet werden. Dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 573c BGB – meistens drei Monate, manchmal länger, je nach Mietdauer.

Vertragliche Vereinbarungen können die Sperrfrist weder verkürzen noch aufheben. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und schützt den Mieter nach einem Eigentümerwechsel vor schnellen Kündigungen.

Eigenbedarfskündigung: Voraussetzungen und Ablauf nach Wohnungskauf

Nach dem Kauf einer vermieteten Wohnung kann der neue Eigentümer nicht einfach sofort wegen Eigenbedarf kündigen. Es gibt gesetzliche Vorgaben, die eingehalten werden müssen – dazu gehören bestimmte Fristen und eine ordentliche Begründung.

Wann ist Eigenbedarf möglich?

Eine Eigenbedarfskündigung ist erst nach Ablauf der Sperrfrist erlaubt. In Bremen beträgt diese Frist in der Regel drei Jahre, in bestimmten Gebieten mit Verordnung zehn Jahre, wenn die Wohnung nach Einzug des Mieters in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft wurde.

Vor Ablauf der Sperrfrist darf keine Kündigung wegen Eigenbedarf ausgesprochen werden. Der neue Eigentümer übernimmt mit dem Kauf alle Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietvertrag.

Ausnahmen gibt es nur selten, etwa bei Zwangsversteigerungen oder bei öffentlich gefördertem Wohnraum. Nach Ablauf der Sperrfrist gilt die gesetzliche Kündigungsfrist bei Eigenbedarf, die sich nach der Mietdauer richtet und mindestens drei Monate beträgt.

Richtige Begründung des Eigenbedarfs

Für eine Kündigung wegen Eigenbedarf muss der Eigentümer ein berechtigtes Interesse nachvollziehbar darlegen. Das liegt vor, wenn er oder engste Angehörige (z. B. Kinder, Eltern) die Wohnung selbst brauchen.

Die Begründung im Kündigungsschreiben muss konkret und individuell sein. Es reicht nicht, einfach nur Eigenbedarf zu behaupten. Der Eigentümer sollte genau erklären, wer einziehen soll, warum die bisherige Wohnsituation nicht passt und wieso genau diese Wohnung gebraucht wird.

Wird der Eigenbedarf nicht ausreichend begründet, kann der Mieter die Eigenbedarfskündigung anfechten. Es ist ratsam, dem Schreiben Nachweise und Details beizulegen, um die Kündigung des Mietverhältnisses rechtlich abzusichern.

Ablauf der Eigenbedarfskündigung nach Sperrfrist

Wenn die Sperrfrist vorbei ist, kann der Eigentümer eine Kündigung wegen Eigenbedarf aussprechen. Das Ganze muss schriftlich und mit Unterschrift passieren. Die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf darf dabei nicht vergessen werden.

 Häufig gestellte Fragen zur Sperrfrist bei Eigenbedarf

Wann gilt die Sperrfrist bei Eigenbedarf nicht?

Die Sperrfrist gilt nicht, wenn die Wohnung schon vor Mietbeginn als Eigentumswohnung bestand, bei Einfamilien- oder Reihenhäusern, bei Zwangsversteigerungen oder in seltenen Ausnahmefällen wie beim Erwerb durch nahe Angehörige.

Ja, aber erst nach Ablauf der Sperrfrist (in Bremen meist 3 Jahre, in bestimmten Gebieten 10 Jahre). Bei leerstehenden Wohnungen oder wenn keine Sperrfrist greift, kann sofort Eigenbedarf angemeldet werden.

Nein, die Sperrfrist ist gesetzlich vorgeschrieben und kann im Normalfall nicht umgangen werden. Ausnahmen sind nur in sehr speziellen Fällen wie Zwangsversteigerungen möglich.

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